Vereinssatzung

Vereinssatzung für den gemeinnützigen Verein "Glücksstern e.V."

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Glücksstern". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V."

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die mildtätige Unterstützung von Kindern und sozialschwachen Eltern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Beschaffen und Weiterleiten seiner gesamten Mittel.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.4 Die Arbeit im Förderverein und die Vereinsämter sind ehrenamtlich

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58, Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in §2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zweckes verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet

5.1.1 mit dem Tod des Mitglieds

5.1.2 durch freiwilligen Austritt

5.1.3 durch Ausschluss aus dem Verein

5.1.4 durch Streichung von der Mitgliederliste

5.2 Der Austritt kann während des ganzen Kalenderjahres durch Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden.

5.3 Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

5.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnungsschreibens zwei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

6.2 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Vorstand

7.1 Die Geschäfte führt der Vorstand

7.2 Der engere Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand besteht zudem aus der/dem Kassenwart/in, mindestens 3 Beisitzer/innen und einer/m Schriftführer.

7.3 Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende jeweils einzeln berechtigt.

7.4 Die Amtsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre, möglichst im 4. Quartal, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich, möglichst unter Angabe von Gründen, vom Vorstand verlangt.

8.2 Mitgliederversammlungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

8.3 Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüsse und Wahlen gilt die einfache, für Satzungsänderungen die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

9.2 Die Mitgliederversammlung wählt bei jeder Mitgliederversammlung einem Versammlungsleiter/in.

9.3 Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.

9.4 Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung oder Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung, zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

9.5 Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, es sei denn, mindestens ein Mitglied fordert die schriftliche Abstimmung.

9.6 Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Selbstverständnis und Details zur Arbeitsweise vereinbart werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bestimmt werden. Hierzu ist die Neun-Zehntel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt schriftlich.

11.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die ideelle und finanzielle Förderung von Kindern und sozialschwachen Eltern (§ 2.1 der Satzung).

§ 12 Ermächtigung des Vorstands

Der Vorstand ist ermächtigt Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen, die erforderlich sind damit der Verein als steuerbegünstigt anerkannt wird oder die das Vereinsregister als Voraussetzung zur Eintragung in das Vereinsregister wünscht.